Information gemäß Art. 13 der Datenschutz- Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Informationen über den Datenschutz finden Sie hier:

Info DSGVO Meldepflicht

Zustimmungserklärung

Diese benötigen Sie für Personalausweis und Reisepass bei Minderjährigen.
Bitte bringen Sie die Erklärung bei Antragsstellung ausgefüllt und unterschrieben mit. Zustimmungserklärung.pdf

Bundesmeldegesetz

Bundesmeldegesetz
Ab 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Das Bundesmeldegesetz löst die Meldegesetze der Bundesländer ab und vereinheitlicht diese für alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik.

Wesentliche Neuerungen des bundeseinheitlichen Meldegesetzes sind u.a.

  • Meldepflicht zur Anmeldung des Wohnsitzes innerhalb zwei Wochen
  • Abmeldung eines Nebenwohnsitzes
  • Wiedereinführung der Wohnungsgeberbescheinigung

Die Mitwirkungspflicht des Vermieters/Eigentümers, gem. § 19 BMG, verpflichtet den Wohnungsgeber den Einzug oder Auszug meldepflichtiger Personen gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist zur Anmeldung/Abmeldung mitzubringen.

Formulare zur Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro oder direkt hier auf unserer Homepage.

Die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes ist am Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz möglich.

Es informiert Sie
Ihr Bürgerbüro

Formulare zur Einkommenssteuererklärung

Die Formulare zur Einkommenssteuererklärung sind für das Vorjahr frühestens ab Anfang Februar des Folgejahres im Bürgerbüro erhältlich.

Sie können jederzeit die Formulare auch im Internet Ihres Finanzamtes erhalten:

www.fa-boeblingen.de > Service > Formulare > Einkommenssteuer

Informationen zum neuen Personalausweis

Am 1. November 2010 hat der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis abgelöst. Zur Beantragung des neuen Personalausweises benötigen Sie ein aktuelles biometrisches Foto, sowie einen vorhandenen Ausweis (bei Erstausstellung eine Geburtsurkunde). Als weiteres Sicherheitsmerkmal sind Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip im neuen Personalausweis gespeichert.

Der neue Personalausweis verfügt über elektronische Funktionen (eID), (unter 16 Jahren ist die eID-Funktion nicht möglich).

Die Gebühr für den neuen Personalausweis beträgt 37,00 Euro bei einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für Antragsteller unter 24 Jahren liegt die Gebühr bei 22,80 Euro bei einer Gültigkeitsdauer von 6 Jahren.

Mehr Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: www.personalausweisportal.de oder im Bürgerbüro unter 07457 9393-13 oder -14.